Unterhaltsberechnung durch Scheidungsanwalt

 

Unterhaltsberechnung Kindesunterhalt und Unterhalt für den
Ex-Ehegatten

 

Bei der Bestimmung von Unterhalt ist es am schwierigsten, das unterhaltsrelevante Einkommen des Verpflichteten zu ermitteln. Selbst bei solchen Angestellten, deren Einkommen keinen großen Schwankungen unterliegt, können Sachverhalte wie Fahrtkosten, ehebedingte Schulden, Vorsorgeaufwendungen, besondere Belastungen und anderes das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen stark verringern.

 

 

Berufsbedingte Aufwendungen (max. 150,--€ pauschaliert aber auch deutlich mehr bei Einzelnachweis) und bis zu 4 % vom Bruttolohn für zusätzliche Altersversorgung wird der Unterhaltsverpflichtete ohnehin meist abziehen können. Auch Raten für ehebedingte Schulden können unter Umständen abzugsfähig sein.

 

Vor der Berechnung des an den Noch- oder Ex- Ehegatten zu zahlenden Unterhaltes ist stets der anfallende Kindesunterhalt zu berechnen. Dieser wird von dem unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen.

 

Bleibt dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug aller dieser Verpflichtungen noch mehr als dem unterhaltsberechtigten Ehepartner, wird der Unterhhaltsverpflichtete in der Regel ca 3/7 dessen an Unterhalt zahlen müssen, was er mehr hat als der andere. Hierbei ist allerdings unter anderem noch der Selbstbehalt (gegenüber Partner in der Regel 1200)zu beachten. Dieser soll dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall bleiben.

 

 

Düsseldorfer Tabelle für Kindesunterhalt

 

Schon vor der Scheidung bemisst sich der zu zahlende Kindesunterhalt im Bezirk des OLG Düsseldorf und vielen weiteren Gerichtsbezirken nach der "Düsseldorfer Tabelle".
 

Dies ist eine vom Düsseldorfer Oberlandesgericht eintwickelte Richtlinie für Kindesunterhalt, die jährlich angepasst wird. Unterhaltspflichtig ist der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt zusammenlebt.

 

Häufig wird der Unterhalt von den Eltern falsch  ermittelt, weil statt der Zahlbeträge auf Seite 6 der Düsseldorfer Tabelle die Beträge von Seite 1 herangezogen werden, bei denen das Kindergeld nicht berücksichtigt wurde. Die führt zu zu hohen Unterhaltszahlungen.

 

Vor dem Blick in die Tabelle bedenken Sie bitte, dass Ihr Nettoeinkommen noch um die oben genannten Abzüge (berufsbedingte Aufwendungen, bereinigt werden muss.
 

Hier die Zahlbeträge ab 01.01.2019:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Stefan Specks Goethestr. 30, 40237 Düsseldorf Tel. 0173 153 94 92 info@rechtsanwaltspecks.de