Zugewinnausgleich mit Scheidungsanwalt

Es ist immer wieder festzustellen, dass viele Ehegatten falsche Vorstellungen davon haben, wie sich die Eheschließung auf das Vermögen auswirkt.

 

Nur Einigen ist bekannt, dass der gesetzliche Güterstand der Ehe in Deutschland die so genannte Zugewinngemeinschaft ist. Dieser Güterstand gilt, so lange keine andere Bestimmung durch die Eheleute erfolgt ist. Zu einer Änderung des Güterstandes ist eine notariell beurkundete Vereinbarung notwendig.

 

Aber was bedeutet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft konkret?

 

Entgegen einer häufig anzutreffenden Vorstellung stellt die Zugewinngemeinschaft nicht eine irgendwie geartete Güter- oder Haftungsgemeinschaft dar.

 

Viele meiner Mandanten haben die falsche Vorstellung, dass sie durch die Eheschließung für die Schulden des Ehepartners haften. Genauso denken viele, dass sie für die Verbindlichkeiten automatisch mithaften würden, die der andere Ehegatte eingeht. Auch dies ist falsch.

Es ist auch nicht so, dass Vermögenssteigerungen, Lottogewinne, Löhne oder sonstiges Einkommen durch die Zugewinngemeinschaft beiden Eheleuten zustünden.

 

Die Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehegatte bei Eheschließung und während der Ehe  sein eigenes Vermögen behält und sich durch die Eheschließung zunächst keinerlei Verschiebung von Vermögen oder Schulden ergeben. Soweit ähnelt die Zugewinngemeinschaft also dem Güterstand der Gütertrennung.

 

Im Falle einer Scheidung (aber auch durch Tod oder Ehevertrag) endet die Zugewinngemeinschaft mit der Rechtskraft der Scheidung und erst hier entfaltet sie praktisch Wirkung.

 

 

Bei einer Scheidung bedeutet dies, dass eine Bilanzierung der jeweiligen Vermögen mit den Stichtagen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages stattfindet. Für beide Stichtage werden das so genannte Anfangsvermögen und das Endvermögen auch unter berücksichtigung von Kaufkraftverlusten bestimmt und verglichen. Dies geschieht für jeden Ehegatten einzeln. Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen und ein etwaiger positiver Rest wird Zugewinn genannt.

 

Derjenige der den höheren Zugewinn innerhalb der Ehezeit erzielen konnte, ist verpflichtet, dem jeweils anderen Ehegatten die Hälfte dieses Mehrerlöses auszugleichen.

 

Hier möchte ich nur kurz auf wichtige Regeln des Zugewinnausgleiches hinweisen:

 

  • Der Zugewinnausgleich erfolgt nur auf Antrag. Sie müssen aktiv werden.
     
  • Der Anspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch und richtet sich nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände.
     
  • Ererbtes und Geschenktes bleibt mit seinem Wert aussen vor. Nur Wertsteigerungen dieser Zuwendungen werden berücksichtigt!
     
  • Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von solchen Ansprüchen im Falle einer Scheidung beträgt 3 Jahre ab dem Schluss des Jahres der Scheidung gem. §195 BGB.
     

 

 

 

 

 

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